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Genossenschaft

Eine Wohnungsgenossenschaft ist eine Unternehmensform, deren Ziel es ist, ihren Mitgliedern sichere und sozial verantwortbare Wohnungen für eine dauerhafte Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Die Genossenschaft baut, finanziert und verwaltet Wohnungen für ihre Mitglieder. Als Mitglied in der Wohnungsgenossenschaft Viersen erhalten Sie keinen Mietvertrag, sondern einen Dauernutzungsvertrag, der Ihnen in der Regel ein unbefristetes Mietverhältnis garantiert. Das heißt, es gibt für die Mieter einer Genossenschaftswohnung keine Kündigung wegen Eigenbedarf.

Die Mitgliedschaft in unserer Wohnungsgenossenschaft ist Voraussetzung für den Erhalt einer Wohnung oder eines Stellplatzes. Mitglied werden Sie nach Erwerb von einem Pflichtanteil im Wert von 350,00 € zuzüglich einem Eintrittsgeld von 25,00 €. Um eine Wohnung anmieten zu können, benötigen Sie zwei Anteile.

Die zu leistenden Anteile sind unabhängig von der Wohnungsgröße.

1-Zimmer-Wohnung: 2 x 350,00 € + 25 € Eintrittsgeld
2-Zimmer-Wohnung: 2 x 350,00 € + 25 € Eintrittsgeld
3-Zimmer-Wohnung: 2 x 350,00 € + 25 € Eintrittsgeld
4-Zimmer-Wohnung: 2 x 350,00 € + 25 € Eintrittsgeld

Über den Pflichtanteil hinaus kann ein Mitglied weitere Anteile übernehmen – wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den letzten übernommenen voll eingezahlt sind, und wenn der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.

Die Genossenschaftsanteile gehören zum Eigenkapital der Genossenschaft und bilden zusammen mit den Rücklagen die Basis des Geschäfts. Die Höhe der Verzinsung kann variieren oder auch wegfallen. In den vergangenen Jahren erfolgte beispielsweise eine Verzinsung der voll eingezahlten Anteile ab dem ersten vollständigen Geschäftsjahr in Höhe von 4 %. Bei Austritt aus der Genossenschaft werden die Anteile nach Ablauf der in der Satzung festgelegten Kündigungsfrist wieder ausgezahlt.

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Die Mitgliedschaft kann nur gekündigt werden, wenn kein Nutzungsverhältnis besteht. Die Kündigung findet zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens zwei Jahre vorher schriftlich erfolgen. Das Mitglied scheidet dann aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.

Wenn Sie aus Ihrer Wohnung bei der Wohnungsgenossenschaft Viersen ausziehen möchten, können Sie Ihre Genossenschaftsanteile kündigen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, Mitglied zu bleiben und/oder nur die wohnungsbezogenen Anteile zu kündigen, um später wieder eine Wohnung bei der Wohnungsgenossenschaft Viersen zu beziehen.

Die Kündigung muss bis zum 31.12. in der Geschäftsstelle der Wohnungsgenossenschaft Viersen vorliegen. Die Mitgliedschaft endet am 31.12. des übernächsten Jahres. Die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile erfolgt nach Feststellung des Jahresabschlusses des Jahres des Ausscheidens durch die Generalversammlung.

Voraussetzung für die Übertragung ist die Einwilligung des Vorstandes. Ein Mitglied der Wohnungsgenossenschaft Viersen könnte dann im Laufe des Geschäftsjahres sein Geschäftsguthaben durch eine von ihm eingereichte, schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen. Das Geschäftsguthaben ist auch vererbbar.

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